Kategorien

Warenkorb

Ihr Warenkorb ist leer.

Mehr über...

Willkommen zurück!

Fragen?

+49 3586 7814-0

(0,14 Eur/min aus dem dt. Festnetz, mobil kann abweichen)

info@eibauer.de

(Fragen zu Ihrer Bestellung oder Bestellung per Email aufgeben)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 25.09.2015
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der
Privatbrauerei Eibau i.Sa. GmbH, Neueibauer Straße 9, 02739 Eibau
(„Eibauer Brauerei“ bzw. „wir“)

I. Geltungsbereich
(1) Diese Liefer- und Leistungsbedingungen gelten
a) nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB und solchen, die ihnen gleichstehen (in diesen Lieferbedingungen bezeichnet als „Kunde“ bzw. „Besteller“).
b) für sämtliche Lieferungen von Gegenständen, aber auch im Fall der Erbringung von Dienstleistungen auf Bestellungen des Kunden durch EIBAUER BRAUEREI.
c) ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EIBAUER BRAUEREI hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
d) auch dann, wenn EIBAUER BRAUEREI in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Erbringung von Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Eine stillschweigende oder aus den Umständen zu folgernde Zustimmung ist ausgeschlossen.
e) auch dann, wenn EIBAUER BRAUEREI im Rahmen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens erstmals auf ihre Geltung hinweist und der Kunde nicht unverzüglich ihrer Geltung widerspricht.
(2) Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden, die zwischen EIBAUER BRAUEREI und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. Eventuell mündlich getroffene Nebenabreden sind unwirksam.
(3) Diese Lieferbedingungen finden auf sämtliche Angebote von EIBAUER BRAUEREI und auf sämtliche von EIBAUERBRAUEREI angenommenen Aufträge Anwendung. Diese Lieferbedingungen auch für Folgebestellungen und zukünftige Vertragsverhältnisse mit demselben Kunden.
II. Angebot / Angebotsunterlagen
(1) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch EIBAUER BRAUEREI, spätestens jedoch mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
(2) Produkt- bzw. Projektbeschreibungen in der Auftragsbestätigung ersetzen das Pflichtenheft oder sonstige Festlegungen, sofern diese nicht vom Kunden vorgelegt werden (solchen geht die Auftragsbestätigung jedoch im Fall eines eventuellen Widerspruchs vor).
(3) Die Angebote von EIBAUER BRAUEREI sind bis zur Annahme durch den Kunden bzw. abstimmungsgemäßem Beginn der Ausführung der Leistung freibleibend und widerruflich. Sollte sich in einem Angebot ein Fehler (z.B. bei den Angaben zu einem Produkt, den Preisangaben oder der Lieferbarkeit) eingeschlichen haben, wird der Kunde hierüber schnellstmöglich informiert. Dieser kann dann den geänderten Auftrag neu bestätigen. Ansonsten kann der Auftrag auch von EIBAUER BRAUEREI storniert werden. Der Inhalt von Werbeprospekten und öffentlichen Anpreisungen wird nicht Inhalt des Vertrages. Garantien sind ausdrücklich schriftlich als solche zu benennen.
(4) Wurde in dem von EIBAUER BRAUEREI unterbreiteten Angebot keine Gültigkeitsdauer angegeben, beträgt die Bindungsfrist maximal 30 Tage. Soweit eine Bestellung seitens des Kunden als Angebot zu werten ist (§ 145 BGB), können wir dieses binnen 14 Tagen ab Eingang annehmen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung.
(5) Unbeschadet der weiteren in diesen Lieferbedingungen enthaltenen Regelungen zu Vertraulichkeit und Schutzrechten behält sich EIBAUER BRAUEREI – auch im Angebotsstadium - ungeachtet der jeweiligen Speicherform an allen ihren Rezepten sowie Designs, Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und Unterlagen, an den Arbeitsschritten, auftragsgemäßen Ergebnissen, sowie an allen Mitteilungen, Dokumenten und gegebenenfalls spezifischer Software die Urheber- und alle Eigentumsrechte für Geistiges Eigentum vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte und vor jeglicher vertraglich nicht vorgesehener bzw. gestatteter Nutzung bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von EIBAUER BRAUEREI. Wenn der Auftrag EIBAUER BRAUEREI nicht erteilt wird, sind all solche Gegenstände und Informationen auf Verlangen von EIBAUER BRAUEREI unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen. Wenn es vom Besteller bei Mitteilung von Informationen nicht ausdrücklich anders erklärt wird, ist EIBAUER BRAUEREI zur Überlassung an seine Lieferanten insoweit berechtigt, wie es zur Auftragserfüllung notwendig ist.
(6) Die korrekte Auswahl, Konfiguration und Dimensionierung der bestellten Produkte sowie die Festlegung spezifischer
technischer Parameter obliegen dem Besteller und ist dessen alleiniges Risiko, sofern nicht EIBAUER BRAUEREI ausdrücklich schriftlich mit der Beratung und/oder Projektierung beauftragt wurde.
(7) Bei stückzahl- bzw. quantitätsbezogenen Sonderanfertigungen behält sich EIBAUER BRAUEREI das Recht einer Mehroder Minderlieferung von bis zu 10 % vor. Die Mehr- oder Mindermenge wird entsprechend berechnet.
(8) Leistungsänderungen im Interesse des technischen Fortschritts behält sich EIBAUER BRAUEREI vor, falls diese keine Änderungen der grundlegenden Eigenschaften, der Funktion bzw. des grundlegenden Designs mit sich bringen. Wir würden den Kunden vorher informieren. Die mit dem Angebot übergebenen Unterlagen wie z.B. die vorangehend im Absatz II.4 benannten sowie Gewichts- und Maßangaben und Informationen sind unverbindlich, soweit sie nicht qua Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart sind.
(9) Die Angestellten und Mitarbeiter von EIBAUER BRAUEREI sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern. Schuldbefreiende Zahlungen sind nur auf die angegebenen Bankverbindungen von EIBAUER BRAUEREI möglich.
III. Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt die Erfüllung einer Bestellung bzw. eines Auftrags nach besten Kräften. Der Kunde stellt EIBAUER BRAUEREI auch ohne spezielle Aufforderung alle für die Durchführung der bestellten Leistung erforderlichen Informationen, Materialwünsche und sonstige Parameter jeweils baldmöglich zur Verfügung. Für nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Informationen trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung. Dies gilt auch für Informationen, die sich erst während der Bearbeitung des jeweiligen Auftrags ergeben.
(2) Auf nicht sofort erkennbare Besonderheiten und außergewöhnliche Risiken hat der Kunde EIBAUER BRAUEREI hinzuweisen (wie z.B. Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden, unstete Bedingungen, dringende Bearbeitungsfristen, fachspezifische Leistungen oder Ähnliches). Eine Hinweispflicht des Kunden besteht auch für den Fall, dass er erkennen kann, dass sich im fachlichen Austausch und/oder in der Interpretation von Leistungsparametern Missverständnisse ergeben haben.
(3) Auf etwaige Fehler und Abweichungen von Unterlagen, Mitteilungen und Leistungen hat der Kunde EIBAUER BRAUEREI in jeder Phase der Geschäftsbeziehung unverzüglich hinzuweisen. Dazu sind eingereichte Unterlagen und Mitteilungen sowie alle ausgeführte Leistungen mit kaufmännischer Sorgfalt jeweils umgehend nach Eingang in jeglicher Hinsicht zu prüfen.
(4) Der Kunde benennt einen im Rahmen des Üblichen ständig ansprechbaren, in der Sache kompetenten Ansprechpartner, der auch berechtigt ist, anfallende Entscheidungen zu treffen bzw. binnen angemessener Frist zu übermitteln.
(5) Sollte der Kunde ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder erforderliche Informationen, Materialien, Dokumente oder Aussagen nicht erteilen, verschieben sich unbeschadet aller weiterer Rechtsfolgen die vereinbarten Ausführungsfristen den Umständen entsprechend.
(6) Der Kunde hat stets alle von ihm zu erbringenden, für die zur Vertragsdurchführung rechtlich erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen und alle für sein Geschäft notwendigen Erlaubnisse und Zulassungen innezuhaben. Er hält alle rechtlichen Regelungen ein, die auf ihn und das Geschäft zutreffen mögen und weist dies EIBAUER BRAUEREI auf jederzeitiges Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nach. Er hält ebenso alle technischen, ethischen und moralischen Standards ein, die auf das Geschäft zutreffen mögen.
(7) Der Kunde hat somit seinerseits alles Erforderliche zu tun, damit die Vertrags- und Lieferleistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Er sorgt für die rechtzeitige Durchführung aller erforderlichen Vorarbeiten und Vorlieferungen sowie branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Geräte und Materialien.
(8) Die für die Durchführung der Vertragsleistung erforderlichen Gerüste, Hebezeuge, Betriebskraft, Brennstoffe, Energiequellen, Wasseranschlüsse, Heizung, allgemeine Beleuchtung, Klimatisierung und Lüftung sowie sämtliche Medien und Bedarfsgegenstände u.a. sind ohne jegliche vorher nicht ausdrücklich nicht vereinbarte Kosten zur Verfügung zu stellen.
(9) Nach den besonderen Umständen am Erfüllungsort sind die Anforderungen für Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und zu überwachen. Geeignete Transportmittel zur Beförderung von Personal, Werkzeugen, Geräten und Materialien sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen und für die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungen, Werkzeugen, Fahrzeugen und Materialien erforderliche Bewilligungen und Genehmigungen zu erteilen und zu übergeben.
(10) Der Kunde sorgt bei Vereinbarung von Verpflegung und Unterkunft für angemessene Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten sowie Lager-, Arbeits-, Sanitär- und Aufenthaltsräume am Einsatzort einschließlich im üblichen Standard für Hotelunterkünfte (mindestens 3 Sterne europäischer Standard). Die Unterkunfts-, Arbeits- und Aufenthaltsräume und Lager sind gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und sonstige Einwirkungen auf das persönliche Eigentum des Personals und des Auftragnehmers in ausreichendem Maße zu gewährleisten.
(11) Für Abhandenkommen, Fehlmengen oder Beschädigungen am Erfüllungsort haftet der Kunde nach Maßgabe der EIBAUER BRAUEREI.
(12) Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte Produkt (insb. Bier) nach der Lieferung frostsicher, sonnen- und lichtgeschützt zu lagern oder zu befördern, wobei die empfohlene Lagertemperatur des Bieres bei 7-8°C liegt.
IV. Leergut / Pfand / Muster / Fertigungsmittel
(1) Das zur Wiederverwendung vorgesehene und mit Firmenkennzeichnung und –beschriftung versehene Leergut (Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränkecontainer, Paletten etc., „Leergut“) bleibt unveräußerliches Eigentum der EIBAUER BRAUEREI und wird dem Kunden lediglich vorübergehend zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es ist in natura zurück zu gewähren. Bei Verlust oder Beschädigung ist Wertersatz zu leisten.
(2) EIBAUER BRAUEREI ist berechtigt, zusätzlich zum Kaufpreis und mit gleicher Fälligkeit auf Leergut ein Pfand in jeweils aktueller Höhe zu verlangen und der Kunde ist verpflichtet, ein entsprechendes Pfand zu bezahlen.
(3) Zu Zwecken der Leergutverwaltung unterhält EIBAUER BRAUEREI ein internes Leergutmanagement. Damit werden auch die herausgegebenen und dementsprechend zurückzunehmenden Leegutmengen verfolgt sowie auch das Pfand jeweils aktuell verwaltet.
(4) Die Herstellungskosten für individuell vereinbarte Rezepte, Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen, Programme, Farben, Farbmuster etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von EIBAUER BRAUEREI getragen, wobei EIBAUER BRAUEREI die Aufbewahrung mit bei ihr üblicher Sorgfalt vornimmt.
(5) Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Rezepte, Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Kosten zu seinen Lasten. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz von EIBAUER BRAUEREI. Danach ist der Kunde berechtigt, die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Ansprüche auf spezielle Werkzeuge bei Sonderanfertigungen stehen dem Käufer nicht zu, auch dann nicht, wenn Werkzeugkostenanteile berechnet werden.
(6) EIBAUER BRAUEREI verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich sechs Monate nach der letzten Lieferung an den Kunden. Danach fordert EIBAUER BRAUEREI den Kunden schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Einigung über die weitere Verwahrung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
V. Lieferung
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Abnahme von Produkten, Projekt- und Montageleistungen durch eine Fertig- bzw. Abnahmebereitschaftsmeldung seitens EIBAUER BRAUEREI, wenn der Nachweis der vertraglichen Tauglichkeit bzw. Funktionsfähigkeit erbracht werden kann, ansonsten nach Entgegenbzw. Inbetriebnahme bzw. Nutzungsbeginn.
(2) Bei Lieferleistungen tritt die Abnahme am Erfüllungsort durch Entgegennahme des Vertragsgegenstandes ein, wenn nicht auf eine vom Kunden stets prompt vorzunehmende, gehörige Untersuchung der Ware unverzüglich ein schriftlicher, detaillierter und begründeter Protest erhoben wird. Hierdurch werden der Vergütungsanspruch fällig (soweit hierzu nichts Anderes geregelt ist) und der Beginn der Gewährleistung in Gang gesetzt.
(3) Ist ausdrücklich Direktbelieferung vereinbart, so erfolgt selbige – bei rechtzeitiger Bestellung – gemäß der jeweiligen Toureneinteilung mit den auf den Lieferscheinen und/oder Rechnungen angegebenen Mengen und Preisen an/ab Rampe. EIBAUER BRAUEREI ist berechtigt, zum Be- und Abladen der von ihr eingesetzten Fahrzeuge vom Kunden die Bereitstellung von geeigneten Hilfskräften zu verlangen, die als dessen Erfüllungsgehilfen gelten.
(4) In sich verkaufs- oder funktionsfähige Teilmengen, Produkte und Ausrüstungen sind auf Wunsch von EIBAUER BRAUEREI nach Abnahmebereitschaftmeldung mit einer Teilabnahme abzunehmen.
(5) Der Vertrag erstreckt sich auf den bei Beginn des Vertragsverhältnisses festgelegten Umfang. Änderungen werden von EIBAUER BRAUEREI nach den Maßgaben des folgenden Abschnitts VI. akzeptiert, wenn die Änderung möglich ist.
(6) Zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfristen gelten lediglich als Anhaltspunkte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung (bei mehreren mit der letzten), jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben u.s.w., sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines vereinbarungsgemäß zu stellenden Akkreditivs, dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist oder weiterer gegebenenfalls vereinbarter bzw. zu beachtender Voraussetzungen. Dies vorausgesetzt wird EIBAUER BRAUEREI modellabhängig innerhalb angemessener Zeit ab Auftragsbestätigung liefern. Sollte eine Lieferung in dieser Zeit nicht möglich sein, wird EIBAUER BRAUEREI den Kunden gesondert benachrichtigen. Der Kunde kann dann seinerseits eine angemessene Lieferfrist bestimmen, nach deren Ablauf EIBAUER BRAUEREI in Verzug kommt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs erfüllt sind.
(7) EIBAUER BRAUEREI ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Die Verantwortlichkeit von EIBAUER BRAUEREI für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. EIBAUER BRAUEREI wird dem Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. In diesem Fall erhält der Käufer bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurück.
(8) Die Lieferfrist ist mangels anderweitiger Vereinbarung eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware im Lager von EIBAUER BRAUEREI zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Der Besteller darf die Übernahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
(9) Sind für die Ausführung der Arbeiten bestimmte Fristen festgelegt, verlängern sich diese, falls der Kunde seinen
Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht nachkommt, notwendige Genehmigungen nicht vorliegen oder der Kunde nachträglich noch Informationen an EIBAUER BRAUEREI gibt, um den Zeitraum der Verzögerung.
(10) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind EIBAUER BRAUEREI, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die EIBAUER BRAUEREI Kalkulation maßgebend und in jedem Fall ist die Abruffrist den Umständen anzupassen. Abrufaufträge müssen innerhalb von 6 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 6 Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Kunde in Annahmeverzug. In einem solchen Fall ist EIBAUER BRAUEREI berechtigt, Kosten- und Schadensersatz zu fordern. EIBAUER BRAUEREI behält sich alle weiteren Ansprüche und Rechte für einen solchen Fall vor.
(11) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
VI. Änderung des Vertrages
(1) Verlangt der Kunde eine Änderung des Umfangs oder Inhalts des Vertrages oder der Vorgehens- oder Arbeitsweise, wird er dies EIBAUER BRAUEREI schriftlich unter Angabe sämtlicher für die Beurteilung des Änderungsverlangens notwendigen Informationen mitteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob Änderungen durch Umstände erforderlich werden, die vom Kunden zu vertreten sind oder nicht.
(2) EIBAUER BRAUEREI wird das Änderungsverlangen prüfen und dem Kunden möglichst binnen 10 Werktagen mitteilen, ob die gewünschten Änderungen ohne Einfluss auf die wirtschaftlichen und technischen Parameter des Auftrags umgesetzt werden können.
(3) Sollten die vom Kunden gewünschten Änderungen Einfluss auf den Umfang, die Vergütung oder den Zeitplan etc. haben, unterbreitet EIBAUER BRAUEREI dem Kunden möglichst innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ein Änderungsangebot. Nimmt der Kunde das Änderungsangebot binnen 5 Werktagen an, ändert sich der Vertrag entsprechend. Lehnt der Kunde das Angebot ab oder reagiert er nicht, wird die Leistung, sofern EIBAUER BRAUEREI dies zumutbar ist, gemäß dem Änderungsverlangen ausgeführt und der sofort bzw. entsprechend getroffener Entgeltabsprachen fällige modifizierte Entgeltanspruch von EIBAUER BRAUEREI bemisst sich nach der Billigkeit (im Sinne von § 315 BGB). Ist der geänderte Umfang EIBAUER BRAUEREI nicht zumutbar, hat EIBAUER BRAUEREI ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht mit allen weiteren gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen.
VII. Gefahrübergang / Annahmeverzug
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart („EXW“ Incoterms 2010).
(2) Versendet EIBAUER BRAUEREI auf Verlangen des Bestellers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald EIBAUER BRAUEREI die Sache dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestehenden Person oder Anstalt ausgeliefert hat („FCA“ Incoterms 2010), auch wenn EIBAUER BRAUEREI die Fahrt selbst ausführt. Mangels besonderer Vereinbarung wählt EIBAUER BRAUEREI das Transportmittel und den Transportweg. Ohne gesonderte Vereinbarung ist eine Transportversicherung nicht geschuldet; hieraus resultierende Kosten trägt der Kunde. Wir sind im Schadensfall bemüht, unserem Kunden bei der Schadensregulierung gegenüber dem Transporteur behilflich zu sein; für die Einhaltung aller transportrechtlichen Verpflichtungen, wie nur zum Beispiel unverzügliche Rüge, ist jedoch der Kunde verantwortlich. Bei abweichenden Vereinbarungen gilt im Fall einer eventuellen Regelungslücke insgesamt die der getroffenen Vereinbarung am nächsten kommende Klausel der Incoterms-Regelungen, auch wenn Incoterms nicht direkt vereinbart wurde.
(3) Sofern die Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wenn ein Liefertermin nicht ausdrücklich fix vereinbart ist, nach dessen Verstreichen der Kunde in Annahmeverzug gerät, gilt für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, dass die Gefahr auf den Kunden 3 Kalendertage nach der Anzeige der Versandbereitschaft übergeht. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist EIBAUER BRAUEREI berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Gefahr des Kunden zu lagern (zusätzliche Eigen- bzw. Fremd-, also Mehrkosten trägt der Kunde). Abweichend hiervon trägt der Kunde die Gefahr, dass die Vertragsleistungen vor Gefahrübergang durch Krieg, Aufruhr u.a. unabwendbare Umstände höherer Gewalt ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört werden. Der Kunde haftet darüber hinaus für Beschädigung, Diebstahl oder Untergang von Materialien, Arbeitsgeräten, Systemen, Baugruppen und Teilen, sofern diese an einem Ort geschieht, welcher seiner Aufsicht unterfällt oder für den er sonst die Verantwortung trägt.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonst schuldhaft Mitwirkungs- oder Vertragspflichten, so ist EIBAUER BRAUEREI berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(5) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VIII. Lieferverzug
(1) Im Fall des Lieferverzuges seitens EIBAUER BRAUEREI kann der Kunde nach gesetzter, fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Fall der Unmöglichkeit der Leistung von EIBAUER BRAUEREI steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Angemessen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen, zu setzen nach Überschreitung einer als verbindlich genannten Frist, bei Sonderanfertigungen mindestens 50 Tage.
(2) EIBAUER BRAUEREI haftet im Fall eines Liefer- oder Leistungsverzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts, sofern der Verzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist, haftet EIBAUER BRAUEREI auch, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Verzugs der Kunde berechtigt sein sollte, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In jedem Fall ist die Schadensersatzhaftung wegen Verzugs zunächst auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet EIBAUER BRAUEREI in jedem Fall des Verzugs für jede vollendete Woche Verzug stets maximal im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro Woche, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen EIBAUER BRAUEREIs innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er beabsichtigt wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder auf der Lieferung besteht.
IX. Verpackungskosten / Versicherung
(1) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(2) Nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Kunden ist EIBAUER BRAUEREI verpflichtet, auf dessen Kosten bei ihr lagernde Ware zu versichern. EIBAUER BRAUEREI kann Kostenvorschuss verlangen.
(3) Entsprechendes gilt für eine Transportversicherung.
X. Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Mangels besonderer Vereinbarung oder anderslautenden Wunsches von EIBAUER BRAUEREI werden folgende Abschlagszahlungen - ohne Abzug - fällig: 30 % bei Vertragsabschluss, 60 % vor Lieferung oder Montage und 10 % nach Abnahme.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Listenpreise zur Zeit des Vertragsabschlusses. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn Sie schriftlich erteilt und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
(3) Die von EIBAUER BRAUEREI gezahlten Listungsgelder gelten für eine Produktplatzierung von 5 Jahren, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise „ab Werk“ (Incoterms 2010). Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger nicht mängelbedingter Rücksendungen, erfolgen auf Kosten des Bestellers. Sondervereinbarungen zu frachtfreier Lieferung, Versicherung oder anderen zusätzlichen Leistungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Reise-, Übernachtungs-, Verpflegung- und Aufenthaltskosten,die mit der Lieferung und Leistung verbunden sind, trägt der Kunde zusätzlich. Diese sind nicht mit der vereinbarten Vergütung oder dem Vertragspreises abgegolten. Zu den Reisekosten sind die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, übliche Bahn-und Flugkosten sowie Inanspruchnahme von PKW und Taxi zu rechnen.
(5) Teillieferungen werden gesondert berechnet. Sie sind entsprechend den hier vorgesehenen Maßgaben zu bezahlen.
(6) EIBAUER BRAUEREI behält sich das Recht vor, die Preise aus gegebenem Anlass angemessen zu ändern, etwa aufgrund von Lohnkostensteigerungen oder Material- oder Energiepreisänderungen; diese wird EIBAUER BRAUEREI dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Kostenänderung ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt EIBAUER BRAUEREI ihrer Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, ist EIBAUER BRAUEREI berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
(7) Alle Preise verstehen sich netto in der angebotenen Währung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, verstehen sie sich in EURO (¤). Die gesetzliche Mehrwertsteuer (sowie alle sonstigen Steuern, Abgaben und Gebühren jeglicher Art) sind nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird (werden) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. EIBAUER BRAUEREI ist stets so zu stellen, dass sie den vereinbarten (Netto-)preis erhält. Eventuelle staatlich bedingte Steuern, Abgaben oder Einbehalte trägt der Kunde zusätzlich.
(8) Die Abrechnung erfolgt nach dem SEPA Überweisungs- und Lastschriftverfahren, den damit verbundenen Rechtsgrundlagen gegenüber den EU- und EWR-Staaten gegebenenfalls entsprechend den internationalen oder vereinbarten Regelungen.
(9) Bei vom Zahlungsschuldner zwischengeschalteten Verbänden mit Zentralregulierung gilt die verwaltende Stelle als Erfüllungsgehilfe des Zahlungsschuldners, im Übrigen muss der Zahlungsschuldner in einem solchen Fall die eventuell zwischen EIBAUER BRAUEREI und dem Zentralverband vereinbarten Maßgaben gegen sich gelten lassen.
(10) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(11) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (z.B. Voraus- oder Barzahlung), ist das Entgelt ohne Abzug sofort bei Lieferung bzw. Gefahrübergang zur Zahlung fällig, sofern in der Rechnung kein anderes Datum ausgewiesen ist. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von EIBAUER BRAUEREI am Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, sofern er pflichtwidrig nicht bezahlt hat. Wegen Mängeln einbehaltene Beträge müssen stets im angemessenen Verhältnis zu Wert und Bedeutung des Mangels stehen. Rechnungen für Ersatzteile und nicht mängelbedingte Reparaturrechnungen sind stets sofort ohne Abzug fällig. Ein Zahlungsziel gilt als widerrufen und die Entgeltforderung ist sofort fällig, wenn der Kunde hinsichtlich früherer Lieferungen mit der Bezahlung in Verzug geraten ist, bei Zahlungsverzug des Kunden, bei Nichteinlösung von Schecks oder wenn auf das Vermögen des Kunden Pfändungsmaßnahmen ausgeführt werden oder dann, wenn nach Vertragsabschluss sonstige Umstände bekanntwerden, die berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden begründen. Bei Zielüberschreitung ist EIBAUER BRAUEREI unbeschadet aller weiteren Ansprüche und Rechte berechtigt, von einzelnen oder allen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Entgeltforderung wird auch dann sofort fällig, wenn die Vermögensverhältnisse des Kunden schon bei Vertragsabschluss schlecht gewesen sind und EIBAUER BRAUEREI sich darüber im Irrtum befunden und erst nach Vertragsabschluss Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen erhalten hat.
(12) Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an welchem EIBAUER BRAUEREI über den Rechnungsbetrag unwiderruflich Diskontspesen und unter Vorbehalt des richtigen Eingangs in der Höhe gutgeschrieben, wie sie das in der Rechnung angegebene Konto von EIBAUER BRAUEREI erreichen.
(13) Zahlungen an Angestellte oder Handelsvertreter entfalten keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber EIBAUER BRAUEREI.
(14) EIBAUER BRAUEREI ist stets und auch wiederholt zur Geltendmachung von angemessenen Vorschüssen berechtigt. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden ist erst bei Zahlungseingang begründet.
(15) In den vertraglichen Vereinbarungen oder den Rechnungen von EIBAUER BRAUEREI festgelegte Zahlungsziele sind einzuhalten. Im Verzugsfall ist EIBAUER BRAUEREI bis zur vollständigen Bezahlung berechtigt, ihre Leistung zurückzuhalten. Für dadurch eventuell eintretende Schäden haftet EIBAUER BRAUEREI nicht. Bei Überschreiten eines Zahlungstermins werden unbeschadet aller weitergehenden Ansprüche und Rechte Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet.
(16) Der Kunde hat Rechnungen, Saldenabschlüsse und sonstige Abrechnungen unverzüglich mit kaufmännischer Sorgfalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und Einwendungen binnen eines Monats ab Zugang der Rechnung, Saldenbestätigung oder sonstigen Abrechnung schriftlich an die EIBAUER BRAUEREI zusenden (Eingangsdatum zählt). Andernfalls gelten diese als genehmigt.
(17) EIBAUER BRAUEREI teilt dem Kunden schriftlich mit, wenn ein vorher nicht erkennbares Erfordernis von nicht schriftlich vereinbarten Mehrleistungen und zusätzliche Aufwände erkannt werden. Die Parteien werden über die Höhe der Anpassung der im Vertrag vereinbarten Entgelte verhandeln mit der Maßgabe, dass Mehrleistungen spezifiziert und gesondert in Rechnung gestellt werden. Sofern keine Einigung zustande kommt und EIBAUER BRAUEREI dies zumutbar ist, wird die Leistung ausgeführt und der Umfang des Entgelts wird von EIBAUER BRAUEREI im Nachhinein im Rahmen der Billigkeit (im Sinne von § 315 BGB) angepasst.
(18) EIBAUER BRAUEREI kann dem Kunden im Fall des Zahlungsverzugs eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung übermitteln und kann nach Fristablauf den Rücktritt vom Vertrag erklären und/oder Schadensersatz verlangen. Das Recht von EIBAUER BRAUEREI, alternativ die Erfüllung des Vertrags zu fordern, bleibt bis zum Zugang der Rücktrittserklärung unberührt. Bereits entstandene Ansprüche von EIBAUER BRAUEREI aus Verzug bleiben in jedem Fall unberührt.
(19) Im Fall des Rücktritts seitens EIBAUER BRAUEREI wegen Zahlungsverzugs hat der Kunde auf die Leistungen Anspruch, die von der EIBAUER BRAUEREI bis zur Erklärung des Rücktritts fertiggestellt wurden. Der Vergütungsanspruch für bereits fertiggestellte Leistungen entfällt im Fall des Rücktritts nicht. Die Herausgabe der Waren und Arbeitsergebnisse erfolgt Zug um Zug gegen Bezahlung der offenen Rechnung(en).
(20) Der Kunde kann gegen den Entgeltanspruch nur aus unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
XI. Eigentumsvorbehalt
(1) EIBAUER BRAUEREI behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und darüber hinaus aller Zahlungen aus sonstigen Geschäftsbeziehungen des Kunden vor.
(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für EIBAUER BRAUEREI. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten in Höhe ihres vollen Wertes gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen von EIBAUER BRAUEREI muss der Kunde den Abschluss und Aufrechterhaltung der Versicherung nachweisen. Alle Ansprüche gegenüber dem Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder spätestens der Lieferung an EIBAUER BRAUEREI ab.
(3) Sofern Wartungs-, Inspektions- und nicht gewährleistungsbedingte Reparaturarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Der Kunde hat EIBAUER BRAUEREI sofort bei Kenntnis des Drohens, oder bei Unkenntnis spätestens im Zeitpunkt des Eintritts, von jeder Beschlagnahme, Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen, so dass wir gegebenenfalls intervenieren können. Der Kunde hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EIBAUER BRAUEREI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den EIBAUER BRAUEREI entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt EIBAUER BRAUEREI jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. EIBAUER BRAUEREI kann jederzeit verlangen, dass ihr der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde bis auf Widerruf durch EIBAUER BRAUEREI auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. EIBAUER BRAUEREI verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt oder eine solche droht oder nach Faktenlage zu drohen scheint. Ist aber dies der Fall, so kann EIBAUER BRAUEREI verlangen, dass der Kunde ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsbefugnis von EIBAUER BRAUEREI ist davon unabhängig.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EIBAUER BRAUEREI berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Hierdurch entstehende Kosten hat der Kunde EIBAUER BRAUEREI zu erstatten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch EIBAUER BRAUEREI liegt ein Rücktritt vom Vertrag. EIBAUER BRAUEREI ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – zuerst abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für EIBAUER BRAUEREI vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, EIBAUER BRAUEREI nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt EIBAUER BRAUEREI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
(8) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, EIBAUER BRAUEREI nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt EIBAUER BRAUEREI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass im Ergebnis der Vermischung Miteigentum entsteht, so erwirbt EIBAUER BRAUEREI anteilmäßig Miteigentum; sofern hierzu notwendig, überträgt der Kunde hiermit seinen Miteigentumsanteil auf EIBAUER BRAUEREI. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für EIBAUER BRAUEREI. Im Übrigen gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
(9) Der Kunde tritt EIBAUER BRAUEREI auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(10) EIBAUER BRAUEREI verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt EIBAUER BRAUEREI. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltender Nettolistenpreis von EIBAUER BRAUEREI maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Nettolistenpreis abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigen Grund zur Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom EIBAUER BRAUEREI Nettolistenpreis der gelieferten Ware, abzüglich eines Abschlages von 30 %, auszugehen.
(11) Der Kunde erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von EIBAUER BRAUEREI mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen.
(12) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von EIBAUER BRAUEREI. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit EIBAUER BRAUEREI über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. Nach Ablauf des vereinbarten Test- oder Vorführzeitraums hat der Kunde unverzüglich die Rücklieferung der gelieferten Gegenstände an EIBAUER BRAUEREI vorzunehmen.
(13) Sollten im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren örtlichen Recht weitere Schritte erforderlich werden, zum Beispiel eine spezielle Registrierung, dann verpflichten sich beide Seiten dazu, solche Maßgaben nachzuholen. Sie werden sich nicht auf die mangelnde formelle Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehalts berufen und würden das als unredlich betrachten.
XII. Gewährleistung
(1) Die Beschaffenheit der Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlich getroffenen Festlegungen bzw. den einschlägigen aktuellen technischen Vorschriften. Aussagen von EIBAUER BRAUEREI oder ihrer eventuellen Zulieferer und Hersteller einschließlich Gehilfen und Dritter außerhalb des Vertrages, insbesondere öffentliche Aussagen, etwa in der Werbung oder vergleichbaren Publikationen, begründen keine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung oder gar Garantie. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei nur unerheblichen, insbesondere produktionsbedingten oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen von Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder in Qualität, Farbe, Abmessung, des Gewichts, der Ausstattung oder des Designs usw., außer wenn eine mustergetreue Lieferung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck trägt EIBAUER BRAUEREI nur, wenn sie im Vorfeld mit der entsprechenden Beratung beauftragt wurde. Falls EIBAUER BRAUEREI nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. ihres Kunden zu liefern hat, übernimmt dieser stets das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
(3) Der Kunde hat die Leistung von EIBAUER BRAUEREI unverzüglich nach Erhalt mit kaufmännischer Sorgfalt zu prüfen. Der Anspruch auf Beseitigung von erkennbaren Mängeln muss vom Kunden unverzüglich geltend gemacht werden; erkennbare Mängel gelten sonst als unbeachtlich. Es gelten die Regeln des § 377 HGB.
(4) Bei berechtigten Mängeln leistet EIBAUER BRAUEREI auf eigene Kosten durch Nacherfüllung (Reparatur oder ganz oder teilweise Neulieferung) nach eigener Wahl Gewähr. Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die dadurch entstehen, dass die Ware nach Lieferung vom Erfüllungsort wegverbracht wurde, trägt jedoch der Kunde. Der Kunde trägt auch die Aus- und Einbaukosten.
(5) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, wobei EIBAUER BRAUEREI 3 Versuche zustehen, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung und bei nicht nur unerheblichen Mängeln alternativ Rückgängigmachung des Vertrages und – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und ausschließlich nach den Maßgaben in diesen Bestimmungen – Schadensersatz verlangen. Die Rückgängigmachung des Vertrages kann der Kunde jedoch nur dann geltend machen,wenn die erbrachte Leistung für ihn insgesamt ohne Interesse ist.
(6) Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist EIBAUER BRAUEREI berechtigt, sie mit den gesetzlichen Folgen zu verweigern. EIBAUER BRAUEREI kann, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
(8) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden, die auf falsche Lagerung, betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß zurückzuführen sind, auf des Bestellers unsachgemäßen Gebrauch sowie nicht bestimmungsgemäße Montage (außer wenn durch EIBAUER BRAUEREI ausgeführt), Verwendung, Bedienungsfehler, nicht normale oder unangemessene klimatische Bedingungen (z.B. Raumklima, Beheizung, Lüftung), mangelnde Wartung, den Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung sowie den Anschluss an ungeeignete Stromquellen noch für Umstände, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Auch steht EIBAUER BRAUEREI nicht ein für durch das Produkt nicht veranlasste Brände, Blitzschlag, Explosionen, netzbedingte Überspannungen oder Feuchtigkeit aller Art.
(9) Das Entfernen oder Manipulieren von Warenkennzeichnungen, Seriennummern sowie die Beschädigung von Siegeln führt zum Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruchs. Nach begonnener Um- oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung zuvor offen erkennbarer Mängel ausgeschlossen.
(10) Sofern Beanstandungen erhoben werden, die nicht auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, kann EIBAUER BRAUEREI eine Aufwandsgebühr für die Fehlersuche und Tests erheben. Die Aufwandsgebühr richtet sich regelmäßig nach der angefallenen Arbeitszeit und den sonstigen Kosten.
(11) Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung verjähren nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Gefahrübergang. Dies gilt nicht im Fall eines zwingenden Gewährleistungsregresses nach den §§ 478, 479 BGB oder bei Bauwerken. Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich gegebenen Beschaffenheitsgarantie und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben ebenfalls unberührt.
(12) Was Rechtsmängel anbetrifft, so ist EIBAUER BRAUEREI, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wurde, verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land der Herstellung und – sofern vereinbart - des ausländischen ersten Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von EIBAUER BRAUEREI erbrachte, vom Besteller vertragsgemäß genutzte Lieferungen, haftet EIBAUER BRAUEREI gegenüber dem Besteller innerhalb der in Kapitel XII Absatz 11 bestimmten Frist wie folgt:
EIBAUER BRAUEREI wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die betreffenden Lieferungen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die betreffenden Lieferungen austauschen. Ist dies EIBAUER BRAUEREI nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht EIBAUER BRAUEREIs zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach den Bestimmungen in diesen Lieferbedingungen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen EIBAUER BRAUEREIs bestehen nur, soweit der Besteller EIBAUER BRAUEREI über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und EIBAUER BRAUEREI alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für EIBAUER BRAUEREI nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von EIBAUER BRAUEREI gelieferten Produkten eingesetzt wird. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten diese Bestimmungen entsprechend. Weitergehende oder andere als die in diesen Lieferbedingungen geregelten Ansprüche des Bestellers gegen EIBAUER BRAUEREI und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XIII. Haftung auf Schadensersatz
(1) EIBAUER BRAUEREI haftet, bei Pflichtverletzungen und auch aus anderen eventuellen Anspruchsgrundlagen, auf Schadensersatz grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten und nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Allerdings haftet EIBAUER BRAUEREI auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden bei Verletzung von solchen Pflichten, durch deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. „wesentliche Pflichten“ oder auch „Kardinalpflichten“) auch bei nur leichter Fahrlässigkeit. EIBAUER BRAUEREI haftet entsprechend den im Einzelfall getroffenen Festlegungen im Fall einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Und EIBAUER BRAUEREI haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in anderen Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener Haftung.
(2) Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen.
(3) Eine weitergehende Haftung als vorangehend geregelt oder individuell vereinbart ist ausgeschlossen.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIV. Haftung für Nebenpflichten
Wenn die erbrachte Leistung vom Kunden infolge vorwerfbar unterlassener oder erteilter, vor oder nach Vertragsschluss liegender, fehlerhafter Beratungen oder infolge anderer vorwerfbar verletzter vertraglicher Nebenpflichten der EIBAUER BRAUEREI nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen in diesen Lieferbedingungen entsprechend.
XV. Geheimhaltung / Geistiges Eigentum
(1) Das Vertragsverhältnis ist persönlich, individuell und vertraulich. Jede Weitergabe des Vertrages im Ganzen oder teilweise seitens des Kunden ist ausgeschlossen.
(2) Jede Partei hat sämtliche Informationen geheim zu halten, die sie im Rahmen der Auftragserfüllung von der anderen Partei erhält oder anderweitig in Erfahrung bringt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder derer ertraulichkeit sich aus ihrer Natur und Bedeutung ergibt und sie an keine Dritten zu verbreiten. Als Dritte gelten auch i.S.d. § 15 AktG verbundene Unternehmen. Die Parteien werden solche Informationen ausschließlich zu den Zwecken benutzen, für die sie laut Vertrag zur Verfügung gestellt wurden.
(3) Auch die von EIBAUER BRAUEREI verwendeten Modelle, Methoden, Techniken und Instrumente (u.a. auch Software) sowie Spezifikationen, Fotos, Zeichnungen, Designs, Berechnungen oder andere Dokumentationen, die von EIBAUER BRAUEREI genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, gelten als vertrauliche Informationen, sind Geistiges Eigentum von EIBAUER BRAUEREI und dürfen vom Kunden Dritten im obigen Sinne nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von EIBAUER BRAUEREI offengelegt werden.
(4) Die Bestimmungen in diesem Kapitel gelten lediglich nicht für Informationen, von denen Kunde nachweisen kann,dass sie öffentlich sind bzw. öffentlich werden, und zwar ohne ein unrechtmäßiges Handeln des Empfängers, oder dem Empfänger rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht zur Verfügung gestellt werden, oder nachweislich bereits vor ihrem Empfang rechtmäßig im Besitz des Empfängers waren, oder der Empfänger aufgrund einer gerichtlichen oder gesetzlichen Verpflichtung veröffentlichen oder der zuständigen Behörde vorlegen muss, wobei sich in einem solchen Fall die Parteien vorher abzustimmen haben, wie diese Pflicht am besten erfüllt werden kann.
(5) Alle Rechte am geistigen Eigentum der EIBAUER BRAUEREI (inklusive aber nicht begrenzt auf Urheberrechte, Designs, Geschmacksmusterrechte und allen weiteren je nach Situation einschlägigen Schutzrechten) und an allen erteilten Informationen, einschließlich aller vorvertraglich übermittelten Informationen und Kenntnisse und der Ergebnisse vertraglicher Leistungen, stehen mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ausschließlich EIBAUER BRAUEREI zu. Der Kunde ist jedoch gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts im notwendigen Umfang zur Nutzung des Geistigen Eigentums von EIBAUER BRAUEREI berechtigt, soweit dies dem vereinbarten Vertragszweck entspricht. In jedem Fall bleibt EIBAUER BRAUEREI zur Nutzung der aus der Ausführung des Auftrags gewonnenen wissenschaftlichen Lehren und grundlegenden Erkenntnisse berechtigt.
(6) Werden zeichenrechtlich geschützte Waren geliefert, so darf der Kunde die auf der Ware oder Verpackung angebrachten Kennzeichen nur entfernen und die Ware unter einem anderen Warenzeichen weiter veräußern, wenn EIBAUER BRAUEREI ihre Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat.
(7) Die hernach unbefugte Weitergabe oder Verwendung des geistigen Eigentums und der Informationen ist verboten und verpflichtet den Kunden in jedem einzelnen Fall des Zuwiderhandelns zum Schadensersatz in Höhe von 150 % des Gesamt-Brutto-Auftragswertes, wenn nicht EIBAUER BRAUEREI einen höheren oder der Kunde das mangelnde Entstehen eines Schadens oder einen geringeren solchen nachweist. Führt die unbefugte Weitergabe zu einem dauerhaften wirtschaftlichen Nachteil für EIBAUER BRAUEREI, fällt dieser pauschalierte Schadensersatz in jedem Monat, in dem die Verletzung andauert, erneut an.
(8) Diese Verpflichtungen bleiben uneingeschränkt und unvermindert in Kraft, auch wenn der Vertrag endet oder aufgelöst wird. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt jedoch nicht für vertrauliche Informationen, die nachgewiesenermaßen a) zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren, b) der empfangenden Partei zur Zeit ihrer Übermittlung bereits bekannt waren oder nach ihrer Übermittlung nach bestem Wissen rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, c) nach ihrer Übermittlung ohne Zutun der empfangenden Partei offenkundig geworden sind oder d) nach ihrer Übermittlung von der empfangenden Partei bzw. deren Mitarbeitern unabhängig von der offenbarten vertraulichen Information erfunden oder entwickelt wurden. e) für deren Geheimhaltung infolge Zeitablaufs sowie geänderter Umstände kein Bedürfnis mehr besteht.
XVI. Auslandsgeschäfte
(1) Die von EIBAUER BRAUEREI gelieferten Produkte sind zur kaufmännischen Verwendung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Wenn nichts anderes vereinbart wird ist es das Land, wo der Kunde zur Zeit der Bestellung seinen Geschäftssitz hat. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist dies EIBAUER BRAUEREI sobald wie möglich anzuzeigen und kann genehmigungspflichtig sein.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, EIBAUER BRAUEREI alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Insofern obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, diegegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen.
(3) Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik hat, ist er zur Einhaltung der Einfuhrumsatzsteuer- und aller sonstigen abgabenrechtlichen Regelungen aller Art, die auf ihn zutreffen, verpflichtet. Nicht inländische Steuern, Abgaben und sonstige Belastungen aller Art hat ausschließlich er zu tragen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, EIBAUER BRAUEREI alle für uns zum Verkehr mit den Behörden und zuständigen Stellen notwendigen Auskünfte und Dokumente zu erteilen, etwa hinsichtlich seiner Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Eigenschaft als kaufmännischer Unternehmer, der Verwendung und des Transportes der gelieferten Waren, der Gelangung, seiner Endkunden sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht.
(5) Gelten im Zielland besondere rechtliche Vorschriften oder besondere tatsächliche Umstände, die für EIBAUER BRAUEREI nicht ohne weiteres erkennbar sind, so hat der Kunde EIBAUER BRAUEREI hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
XVII. Außerordentliche Kündigung / Höhere Gewalt
(1) EIBAUER BRAUEREI ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden gegeben ist oder eintritt oder solche Fälle tatsächlich einzutreten drohen und er keine ausreichende Sicherheit stellen kann. Eine solche Vermögenslage des Kunden ist unter anderem dann anzunehmen, wenn er hinsichtlich seines Vermögens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird. Der Kunde hätte das gleiche Recht, träfen diese Voraussetzungen auf EIBAUER BRAUEREI zu.
(2) Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei Vertragspflichten in nicht nur unerheblichem Umfang schuldhaft verletzt oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solches droht. Der außerordentlichen Kündigung muss grundsätzlich eine erfolglose schriftliche Abmahnung vorausgehen mit Fristsetzung von grundsätzlich 30 Tagen zum Abstellen der Pflichtverletzung, außer im Fall vorsätzlicher oder wiederholter Pflichtverletzung.
(3) Bei höherer Gewalt wird die Erfüllung der Verpflichtungen von EIBAUER BRAUEREI ausgesetzt („Force Majeure“). Als höhere Gewalt gelten z.B. politisch oder klimatisch bedingte Unterbrechungen des normalen Liefervorgangs, unvorhersehbare Betriebsstörungen jeder Art, unverschuldeter Mangel an Roh- und Betriebsstoffen sowie der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, verspätete oder ungenügende Gestellung durch Dritte von Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung von Eisenbahnen, Schifffahrtswegen oder des Lastkraftwagenverkehrs. Streiks und Blockaden, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System EIBAUER BRAUEREIs soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, unvorhersehbare Hindernisse aufgrund von deutschen, europäischen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder darauf gründender Maßnahmen, wie z.B. Embargos, sowie alle sonstigen Umstände, soweit sie von EIBAUER BRAUEREI nicht zu vertreten sind, jedoch eine Verminderung oder Einstellung der Erzeugung herbeiführen, jeweils auch bei den Vorlieferanten von EIBAUER BRAUEREI. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen von EIBAUER BRAUEREI aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 60 Tage, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mittels eines Einschreibens aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Schadenersatzverpflichtung entsteht, vorausgesetzt dass eine Vertragsanpassung nicht angemessen wäre.
XVIII. Gerichtsstand / Erfüllungsort
(1) Es gilt einschließlich des CISG (UN-Kaufrechts) das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der des Geschäftssitzes von EIBAUER BRAUEREI; Ausnahmen hiervon sind jedoch berechtigt, wenn ein deutsches Urteil im Vollstreckungsstaat nicht vollstreckt würde. EIBAUER BRAUEREI darf den Kunden aber auch an dessen Geschäftssitz oder am Ort seiner Geschäftsaktivitäten verklagen (der Kunde hat in so einem Fall einer Nichtvollstreckbarkeit dasselbe Recht).
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von EIBAUER BRAUEREI Erfüllungsort.
(4) EIBAUER BRAUEREI hat die Option, statt den staatlichen Gerichten auch die Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen. Als zuständig gilt zwischen den Parteien die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart (DIS Rules 2012; 3 Schiedsrichter; Verfahrenssprache bei nationalen Verfahren Deutsch, bei internationalen Verfahren Englisch bzw. nach Wahl von EIBAUER BRAUEREI auch die eventuell abweichende Vertragssprache; Schiedsort Dresden).
(5) Sofern rechtlich zulässig, ist die Durchführung eines jeglichen Beweiserhebungs- oder Beweisermittlungsverfahrens entsprechend den Regeln oder im Geiste der Pre-Trail Discovery und E-Discovery stets ausgeschlossen.
XIX. Sonstiges
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Parteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen bzw. den gesetzlich gültigen Regelungen gerecht werden. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Auftragsabwicklung kann mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung erfolgen. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung der bei uns im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwenden.
(3) Die Überschriften der Paragraphen oder andere Untergliederungen in diesen AGB dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit. Sie dienen nicht dazu, Regelungen aufzustellen, zu begrenzen, zu modifizieren, rechtliche Argumentationsgrundlagen zu liefern oder in irgendeiner anderen Weise rechtlichen Effekt zu bewirken.
(4) Mit den Worten „und“ und „oder“ meinen die Parteien das eine oder andere, je nach dem Zusammenhang, in dem diese Worte benutzt werden; im Allgemeinen sind alle relevanten Alternativen eingeschlossen, wenn eines dieser Worte in diesem Vertrag benutzt wird. Entsprechendes gilt für die Verwendung des Singulars und Plurals sowie dann, wenn in diesem Vertrag erläuternd Beispiele gebracht werden oder das Wort „insbesondere“ Verwendung findet, wobei solche Beispiele und Aufzählungen keineswegs abschließend sind. Der Begriff „Schadensersatzansprüche" umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die maskulinen Formen schließen die Femininen ein und umgedreht. Es hat stets die deutsche bzw. bei einem englischsprachigen Vertrag die englische Sprachfassung eines Vertrages Vorrang, ungeachtet jeglicher Übersetzung.
(5) Der Vertrag zwischen EIBAUER BRAUEREI und dem Kunden begründet kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien. Nichts begründet das Recht, dass eine Partei als Agent der oder sonstig Vertretungsberechtigter für die Andere auftritt oder irgendwelche Verbindlichkeiten zu Lasten der anderen eingeht oder begründet. Der Zweck eines Vertrages beschränkt sich auf die Regelung seines spezifischen Inhalts und ist begrenzt auf die Zwecke, für die er eingegangen ist. Wiederholte Lieferungen begründen kein Dauerschuldverhältnis.
(6) Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versendet wurden, wenn der Kunde ohne neue Benennung seine Geschäftsadresse aufgegeben hat
(7) Alle Vertragsänderungen sind schriftlich vorzunehmen. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
(8) Der Kunde garantiert mit Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien nach seinem besten Wissen, dass er die volle rechtliche Befähigung besitzt, den Vertrag einzugehen u

Zurück